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   OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 26 SchH 2/20   

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https://dejure.org/2021,2041
OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 26 SchH 2/20 (https://dejure.org/2021,2041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.02.2021 - 26 SchH 2/20 (https://dejure.org/2021,2041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 26 SchH 2/20 (https://dejure.org/2021,2041)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 267 AEUV, Art 344 AEUV
    Unvereinbarkeit einer in einem bilateralen Investitionsabkommen enthaltenen Schiedsklausel mit Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art 267 AEUV ; Art 344 AEUV
    Die in Art. 9 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 19.2.1997 enthaltene Zuweisung von Investitionsstreitigkeiten an ein Schiedsgericht verstößt gegen Unionsrecht.

  • rechtsportal.de

    Art 267 AEUV ; Art 344 AEUV
    Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen Unionsrechtskonformität der Zuweisung von Investitionsstreitigkeiten an ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wann Investitionsschutzabkommen europarechtswidrig sind

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schiedsklausel in einem Investitionsschutzabkommen verstößt gegen Unionsrecht - Schiedsgericht darf nicht über Auslegung oder Anwendung von EU-Recht befinden

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Investitionsschiedsverfahren in der EU nach Achmea

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 26 SchH 2/20
    Dies gelte - wie sich aus der Achmea-Entscheidung des EuGH und dem Beschluss des BGH vom 31.10.2018 (I ZB 2/15) ergebe - auch hinsichtlich der Rechtslage nach deutschem Schiedsverfahrensrecht.

    Dementsprechend geht der BGH in seiner an das Achmea-Urteil des EuGH anschließenden Entscheidung (Beschluss vom 31.10.2018, I ZB 2/15, Rn. 36, zit. nach juris) davon aus, dass es der EuGH nicht für ausreichend erachtet, dass eine gerichtliche Überprüfung nur vorgenommen werden kann, soweit das nationale Recht sie im konkreten Fall gestattet.

    Der Senat schließt sich auch insoweit der im Anschluss an das Achmea-Urteil des EuGH ergangenen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 31.10.2018, I ZB 2/15, insbes.

    Der BGH hat dementsprechend die Darlegung von Zweifeln an der Unparteilichkeit und Effektivität mitgliedsstaatlicher Gerichte nicht für geeignet erachtet, um im Einzelfall eine von dem Achmea-Urteil abweichende Beurteilung zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24.01.2019, I ZB 2/15, Rn. 8, zit. nach juris).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 26 SchH 2/20
    Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Achmea (Urteil vom 06.03.2018, C-284/16) sei vollständig auf das vorliegende Verfahren übertragbar und gelte für sämtliche Intra-EU-BITs.

    Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien steht entgegen, dass Art. 9 Abs. 2 BIT nach den vom Senat zu beachtenden Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des EuGH in Sachen Achmea (Urteil vom 06.03.2018, C 284/16) gegen Unionsrecht verstößt und deshalb keine Grundlage für eine Schiedsbindung der Antragstellerin darstellen kann.

    Die Möglichkeit, dass ein nach Art. 9 Abs. 2 BIT zur Entscheidung berufenes Schiedsgericht auch Unionsrecht anzuwenden hat, ergibt sich bereits daraus, dass bei einer Investitionsstreitigkeit eine Anwendung des Unionsrechts als Teil des mitgliedsstaatlichen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 06.03.2018, C-284/16, Rn. 41) schon deshalb nicht auszuschließen ist, weil das mitgliedsstaatliche Recht bei der Beurteilung einer Investitionsmaßnahme grundsätzlich zumindest als Vorfrage oder als Auslegungskriterium Bedeutung haben kann.

    Es besteht zunächst keine Befugnis eines nach einem Intra-EU-BIT zur Entscheidung berufenen Schiedsgerichts, dem EuGH selbst ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen, da das Schiedsgericht nicht als Gericht "eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 06.03.2018, C-284/16, Rn. 43 ff., insbes.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 26 SchH 2/20
    Es bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keines Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV, weil die Anwendung des Unionsrechts nach den vorstehend dargestellten Maßstäben des Achmea-Urteils des EuGH und dessen ergänzenden Ausführungen im CETA-Gutachten derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. dazu z.B. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, C-160/14, Rn. 38 ff. m.w.N., zit. nach juris).
  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 15/21

    Feststellung der Unzulässigkeit von Schiedsverfahren Investitionsschutz auf Basis

    Dafür spricht auch das sog. X-Verfahren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2021 - I ZB 16/21, vorhergehend Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2021 - 26 SchH 2/20), bezüglich dessen der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens bestätigt hat, für eine Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO, auch wenn das dort zugrundeliegende Verfahren die unionsrechtlich unwirksame Schiedsabrede in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen nach den UNCITRAL-Schiedsregeln betraf.

    Denn eine Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts liegt nicht nur dann vor, wenn Unionsrecht den Prüfungsmaßstab des Schiedsgerichts bilden kann, sondern auch dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass Unionsrecht lediglich für die Bestimmung des Prüfungsgegenstandes relevant wird (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2021 - 26 SchH 2/20, BeckRS 2021, 1799, Rn. 30 mwN, im sog. X-Verfahren).

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21

    Parallelverfahren zu OLG Köln 19 SchH 15/21 v. 01.09.2022

    Dafür spricht auch das sog. Raiffeisen-Verfahren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2021 - I ZB 16/21, vorhergehend Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2021 - 26 SchH 2/20), bezüglich dessen der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens bestätigt hat, für eine Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO, auch wenn das dort zugrundeliegende Verfahren die unionsrechtlich unwirksame Schiedsabrede in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen nach den UNCITRAL-Schiedsregeln betraf.

    Denn eine Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts liegt nicht nur dann vor, wenn Unionsrecht den Prüfungsmaßstab des Schiedsgerichts bilden kann, sondern auch dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass Unionsrecht lediglich für die Bestimmung des Prüfungsgegenstandes relevant wird (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2021 - 26 SchH 2/20, BeckRS 2021, 1799, Rn. 30 mwN, im sog. Raiffeisen-Verfahren).

  • BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21

    Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland

    Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 26 SchH 2/20, juris).
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