Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. 2Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) 1Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. 2Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
kollegium § 1053Vergleich § 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057Entscheidung über die Kosten § 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
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Rechtsprechung zu § 1057 ZPO
86 Entscheidungen zu § 1057 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.05.2026 - 32 Sch 12/25
Ordre-public-Verstoß durch Gehörsverletzung: Kausalität und Zurückverweisung bei ...
- BayObLG, 29.04.2026 - 102 Sch 170/25
Schiedsspruchaufhebung, Vertragsauslegung, Fälligkeit der Vergütung, ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 29.04.2025 - 102 Sch 170/25
Schiedsgericht ist nicht an RVG-Gebühren gebunden!
- BayObLG, 29.04.2025 - 102 Sch 170/25
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 3/16
Zur Auslegung eines "Beschlusses" des Schiedsgerichts als Schiedsspruch gem. § ...
- BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
- OLG Brandenburg, 24.04.2024 - 4 U 62/23
Erstattung von Kosten eines Schiedsverfahrens
- BGH, 18.12.2013 - III ZB 93/12
Berücksichtigung von sachlich-rechtlichen Einwendungen im ...
- BGH, 18.12.2013 - III ZB 94/12
Geltendmachung von sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen einen Schiedsspruch im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20
Werknutzer - Schlichtungsverfahren für Urhebervergütungsregeln: Begriff des ...
Querverweise
Auf § 1057 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1057 ZPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 337 (Schiedsrichtervergütung)