Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. 2Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) 1Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. 2Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
kollegium § 1053Vergleich § 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057Entscheidung über die Kosten § 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Rechtsprechung zu § 1057 ZPO
92 Entscheidungen zu § 1057 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 3/16
Zur Auslegung eines "Beschlusses" des Schiedsgerichts als Schiedsspruch gem. § ...
- OLG Köln, 07.08.2015 - 1 U 76/14
Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs einer Schiedsklausel
- BGH, 18.12.2013 - III ZB 93/12
Berücksichtigung von sachlich-rechtlichen Einwendungen im ...
- BGH, 28.03.2012 - III ZB 63/10
streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung
- OLG München, 04.07.2016 - 34 Sch 29/15
Erstattungsfähigkeit in einem Schiedsverfahren angefallener Anwaltskosten bei ...
- BGH, 18.12.2013 - III ZB 94/12
Geltendmachung von sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen einen Schiedsspruch im ...
- LG Köln, 16.06.2020 - 31 O 385/18
- BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Sachlich-rechtliche ...
Querverweise
Auf § 1057 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1057 ZPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 337 (Schiedsrichtervergütung)