Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
(2) 1Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 2Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. 3Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
kollegium § 1053Vergleich § 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057Entscheidung über die Kosten § 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1052 ZPO
13 Entscheidungen zu § 1052 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 41/22
Schiedsverfahren: Mitwirkung des Schiedsrichters; Ablehnung des Schiedsrichters ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 29.10.2002 - 4 Sch 2/02
Aufhebung eines Schiedsspruchs
- OLG München, 05.11.2013 - 34 SchH 8/13
Schiedsverfahren: Ablehnung eines Mitschiedsrichters
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 6/16
Vertragsbeirat kein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO
- OLG Köln, 22.04.2004 - 9 Sch 20/03
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
- LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2004 - L 4 KA 32/02
- OLG Köln, 12.04.2021 - 19 Sch 6/21
Bindungswirkung einer Verweisung an das Oberlandesgericht zum Zwecke der ...
- KG, 02.04.2009 - 20 Sch 13/08
- BGH, 11.12.2014 - I ZB 23/14
Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Verfahrensfehlerhafte Besetzung des ...
Querverweise
Auf § 1052 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)