Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) 1Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. 2In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) 1Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. 2Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
kollegium § 1053Vergleich § 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057Entscheidung über die Kosten § 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Rechtsprechung zu § 1054 ZPO
292 Entscheidungen zu § 1054 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
- OLG Frankfurt, 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.04.2023 - 26 Sch 14/22
Unwirksamer Schiedsspruch - Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 S. ...
- OLG Frankfurt, 17.04.2023 - 26 Sch 14/22
- OLG München, 30.09.2020 - 34 Sch 13/18
Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Schiedsspruchs
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 3/16
Zur Auslegung eines "Beschlusses" des Schiedsgerichts als Schiedsspruch gem. § ...
- BayObLG, 07.12.2022 - 101 Sch 76/22
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruchs
- BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Perpetuierung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.03.2021 - 26 Sch 18/20
Zulassung von verspätetem Vorbringen durch das Schiedsgericht
- OLG Frankfurt, 25.03.2021 - 26 Sch 18/20
- BGH, 25.02.2021 - I ZB 37/20
Örtlich zuständiges Oberlandesgericht für die Vollstreckbarerklärung eines ...
- OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21
Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin
Querverweise
Auf § 1054 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)