Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) 1Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. 2In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) 1Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. 2Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
kollegium § 1053Vergleich § 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057Entscheidung über die Kosten § 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
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Rechtsprechung zu § 1054 ZPO
307 Entscheidungen zu § 1054 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.07.2024 - I ZB 34/23
Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über ...
- OLG Frankfurt, 05.06.2025 - 26 Sch 14/22
Zu den Voraussetzungen eines Aufhebungsantrages nach § 1059 ZPO
- BGH, 11.07.2024 - I ZB 34/23
- OLG Frankfurt, 24.07.2026 - 32 Sch 21/25
Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs trotz unbestimmtem Antrag
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 Sch 1/26 Corona
Schiedsrichterliche Beweiswürdigung ist unangreifbar!
- OLG Frankfurt, 24.04.2026 - 32 Sch 5/25
Verkennung der Grenzen der Rechtskraft durch Schiedsgericht als möglicher Verstoß ...
- OLG München, 30.09.2020 - 34 Sch 13/18
Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Schiedsspruchs
- BayObLG, 14.03.2025 - 101 Sch 3/24
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, ...
- BayObLG, 02.04.2025 - 102 Sch 39/24
Erfolgsabhängige Vergütung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Antrag auf ...
- BayObLG, 23.09.2026 - 102 Sch 134/26
Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärung, Schiedsort, Zuständigkeit, ...
Querverweise
Auf § 1054 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)