Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 4 - Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 132 - 136) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
1. | den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, | |
2. | die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie | |
3. | das Inkrafttreten der Änderungen. |
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Rechtsprechung zu § 133 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 133 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 03.11.2022 - 2 Wx 225/22
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- LG Krefeld, 26.07.2018 - 7 OH 5/18
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