Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 4 - Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 132 - 136) |
1Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
| 1. | den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, | |
| 2. | die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie | |
| 3. | das Inkrafttreten der Änderungen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2025 | Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) | 07.04.2025 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
modernisierungsgesetz § 137Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
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Rechtsprechung zu § 133 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 133 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 03.11.2022 - 2 Wx 225/22
Gegenstandswert für die Betreuungsgebühr nach notarieller Beurkundung einer ...
- LG Krefeld, 26.07.2018 - 7 OH 5/18
Zahlungsanspruch eines Notars auf Gebühren für die vorzeitige Beendigung des ...