Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. (§§ 129 - 135) |
(1) Für das Verfahren über die Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
erhoben.
(2) Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
erhoben.
(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.
(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen.
(5) 1Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebührenfrei. 2Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren.
(6) 1Werden Angelegenheiten der in diesem Abschnitt bezeichneten Art von anderen Behörden oder Stellen, insbesondere von Notaren, erledigt und ist in diesen Fällen eine Anrufung des Gerichts vorgesehen, so steht diese hinsichtlich der Gebühren einer Beschwerde gleich. 2Dies gilt nicht bei Anträgen auf Änderung von Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 3Es gilt ferner nicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird.
(7) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 3 gebührenfrei ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
hilfesachen § 131cBeschwerden in bestimmten Registersachen § 131dRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 132Beglaubigte Ablichtungen oder Ausdrucke § 133Vollstreckbare Ausfertigungen § 134Vollstreckung § 135Rechtskraft-
zeugnisse, Kostenfestsetzung
Rechtsprechung zu § 131 KostO
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Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
§ 131 KostO in Nachschlagewerken
- § 131 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtskosten
Querverweise
Auf § 131 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 127 (Personenstandsangelegenheiten)
- Kosten der Notare
- § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)