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Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. (§§ 129 - 135)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez__ __paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
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§ 134
Vollstreckung

(1) 1Für die Anordnung

1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und
2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln

wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. 2Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. 3Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.

(2) 1Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. 2Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.

(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) 1Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. 2Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

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