Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 34) |
(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.
(2) 1Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. 2Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.
(3) 1Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. 2Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort "Amtssitz" enthalten. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.
(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
ermächtigung § 26Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen § 26aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 27Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung § 28Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit § 29Werbeverbot § 30Ausbildungspflicht § 31Verhalten des Notars § 32(weggefallen) § 33Elektronische Signatur § 34Meldepflichten
Rechtsprechung zu § 29 BNotO
51 Entscheidungen zu § 29 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21
Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 23.08.2021 - VA-Not 2/20
Bescheid, Werbung, Anfechtungsklage, Berufsbezeichnung, Notar, Feststellung, ...
- OLG München, 23.08.2021 - VA-Not 2/20
- BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17
Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen ...
- BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 4/17
Beurkundung unter Mitwirkung eines Vertreters: Prüfungspflichten des Notars
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 9/11
Berufsrecht der Notare: Hinweis auf den Amtssitz bei Angabe der Amtsbezeichnung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10
Notarrecht: Untersagung der Veröffentlichung eines Telefonanschlusses für ...
- OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Anwaltsnotariat
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 27.04.2020 - 10 O 5/20
- BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 29 BNotO
06.05.2005 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung) | BGBl. I S. 1413 |
Querverweise
Auf § 29 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 67 (Aufgaben; Verordnungsermächtigung)