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Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 34)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BNotO (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNotO
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnotarordnung (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnotarordnung
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§ 34
Meldepflichten

1Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derjenigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass

1. sein Amtssiegel dauerhaft oder zeitweise abhandengekommen ist oder missbraucht wurde oder eine Fälschung seines Amtssiegels im Umlauf ist,
2. seine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit abhandengekommen ist, missbraucht oder manipuliert wurde oder Wissensdaten zur Identifikation des Notars gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit einer anderen Person bekannt geworden sind,
3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Zentralen Vorsorgeregisters, des Zentralen Testamentsregisters, des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des besonderen elektronischen Notariatspostfachs, des Videokommunikationssystems für Urkundstätigkeiten oder des Signatursystems nach § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar außerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu veranlassen und den Nachweis über die Sperrung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn die Sicherheit der dort genannten Einrichtungen auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen sein könnte.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320), in Kraft getreten am 29.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung10.12.2025BGBl. I Nr. 320
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
09.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze01.06.2017BGBl. I S. 1396

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