Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 34) |
1Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derjenigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar außerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu veranlassen und den Nachweis über die Sperrung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn die Sicherheit der dort genannten Einrichtungen auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen sein könnte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 | |
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
| 09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
ermächtigung § 26Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen § 26aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 27Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung § 28Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit § 29Werbeverbot § 30Ausbildungspflicht § 31Verhalten des Notars § 32(weggefallen) § 33Elektronische Signatur § 34Meldepflichten
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Rechtsprechung zu § 34 BNotO
3 Entscheidungen zu § 34 BNotO in unserer Datenbank:
- LG Halle, 25.01.2001 - 2 T 231/00
- BGH, 21.11.1978 - VI ZR 227/77
Notar - Hinweispflicht - Grunderwerbsteuer
- OLG Schleswig, 10.06.2004 - 11 U 15/03
Pflichten eines Notars nach Erteilung von Treuhandanweisungen