Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 4. Abschnitt - Sonstige Pflichten des Notars (§§ 25 - 34) |
(1) 1Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. 2Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. 3Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten. 4§ 9 bleibt unberührt.
(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
ermächtigung § 26Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen § 26aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 27Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung § 28Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit § 29Werbeverbot § 30Ausbildungspflicht § 31Verhalten des Notars § 32(weggefallen) § 33Elektronische Signatur § 34Meldepflichten
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Rechtsprechung zu § 27 BNotO
4 Entscheidungen zu § 27 BNotO in unserer Datenbank:
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