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Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   8. Abschnitt - Handelsmakler (§§ 93 - 104)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 102

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.

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Rechtsprechung zu § 102 HGB

2 Entscheidungen zu § 102 HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 102 HGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
            § 429 (Vorlegungspflicht Dritter)
Was ist das?

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