Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   8. Abschnitt - Handelsmakler (§§ 93 - 104)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 102

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.

Rechtsprechung zu § 102 HGB

2 Entscheidungen zu § 102 HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 102 HGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
            § 429 (Vorlegungspflicht Dritter)
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