(1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) 1Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.
Rechtsprechung zu § 95 HGB
16 Entscheidungen zu § 95 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 05.05.1977 - III ZR 177/74
Voraussetzungen des Erfüllungsanspruchs gegen den Handelsmakler; Unterwerfung ...
- VG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 1 K 1619/08
Börsenwesen: Nutzung eines für Börsengeschäfte zur Verfügung gestellten Programms ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 20.06.2012 - 6 A 2132/10
Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Börsen-EDV
- VGH Hessen, 20.06.2012 - 6 A 2132/10
- RG, 09.12.1919 - II 300/19
Haftung des Müllers oder Agenten nach § 95 HGB.
- OLG Celle, 04.10.2006 - 4 AR 74/06
Spezialzuständigkeit einer Zivilkammer; Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; ...
- BFH, 15.03.1994 - X R 38/92
Wertpapiergeschäfte eines Kursmaklers als gewerbliche Tätigkeit - Tätigkeit als ...
- OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20
Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine ...
- BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur ...
- OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 19 Sa 5/01
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Kammer für Handelssachen; ...
- KG, 13.03.2008 - 2 AR 10/08
Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei ...