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   OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20   

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https://dejure.org/2021,12528
OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20 (https://dejure.org/2021,12528)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2021 - 12 U 202/20 (https://dejure.org/2021,12528)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 (https://dejure.org/2021,12528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anlegerschutz: Verbrauchergerichtsstand für Klagen wegen Genussrechten an einer englischen Limited

  • rechtsportal.de

    EuGVVO Art. 17 Abs. 1 ; EuGVVO Art. 18 Abs. 1
    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine englische Limited auf Auszahlung, hilfsweise Abrechnung eines Auseinandersetzungsguthabens aus einer Genussrechtsbeteiligung nach Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C 464/01; BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rn. 13; Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 103/16, Rn. 52; BGHZ 167, 81 Rn. 18; Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl. Art. 17 EuGVVO Rn. 5; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand August 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 23).

    Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses einer Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rn. 18; Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 103/16, Rn. 53).

    Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 76 ff.; BGH, Urteil vom 09.02.2017 a.a.O. Rn. 23 ff.; Geimer/Schütze a.a.O. Rn. 58 ff.).

    Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstandes entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 a.a.O. Rn. 53).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C 464/01; BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rn. 13; Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 103/16, Rn. 52; BGHZ 167, 81 Rn. 18; Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl. Art. 17 EuGVVO Rn. 5; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand August 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 23).

    Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses einer Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rn. 18; Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 103/16, Rn. 53).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20
    Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 76 ff.; BGH, Urteil vom 09.02.2017 a.a.O. Rn. 23 ff.; Geimer/Schütze a.a.O. Rn. 58 ff.).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 12 U 202/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C 464/01; BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rn. 13; Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 103/16, Rn. 52; BGHZ 167, 81 Rn. 18; Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl. Art. 17 EuGVVO Rn. 5; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand August 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 23).
  • LG Cottbus, 08.06.2022 - 1 O 102/21

    Internationale und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in einem Verfahren wegen

    Nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO können Sie vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß den Vorschriften der Kapitel 2-7 EuGVVO verklagt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, juris Rn. 14).

    Auf die Frage der Wirksamkeit der Klausel kommt es daher nicht an (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, juris Rn. 23).

    Hierbei sind alle tatsächlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, juris Rn. 17 mwN).

    Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 76 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, juris Rn. 19).

    Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstandes entziehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 - 3 U 39/20 -, juris Rn. 33; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. April 2021 - 12 U 202/20 -, juris Rn. 6).

    Dazu gehören somit sowohl der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Genussrechtsbeteiligung als auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung und der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, juris Rn. 21 mwN).

    Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte die Klageschrift erhalten hat und in der Lage war, ihre Prozessbevollmächtigten über den zugrunde liegenden Sachverhalt umfänglich zu informieren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, juris Rn. 27).

    Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich in dem Rechtsstreit bestellt, ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und zur Sache ausgeführt haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten die Klageschrift erhalten, von ihrem Inhalt auch ohne Übersetzung in die englische Sprache Kenntnis genommen hat und in der Lage war, seine Rechtsverteidigung entsprechend durch Information der Prozessbevollmächtigten darauf einzurichten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. April 2021 - 12 U 202/20 -, juris Rn. 10 mwN).

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 34 U 128/20

    Widerruf und Anfechtung eines Baumkaufvertrages Schadensersatz aus einem

    In ständiger Rechtsprechung umschreibt der Gerichtshof Verbraucher als nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde private Endverbraucher bzw., etwa im Jahr 1997 in der Rechtssache Benincasa, als Einzelpersonen, die Verträge zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch abschließen (vgl. aktuell auch EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01 -, juris Rn. 37; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 17 Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, Rn. 17, juris).
  • LG Aschaffenburg, 01.09.2021 - 21 O 124/19

    Abtretung, Mitgliedstaat, Anleger, Gerichtsstand, Zustellung,

    Zum Nachweis der wirksamen Zustellung ist jedoch jedes andere Beweismittel zulässig (vgl. Okonska in Geimer/Schütze a.a.O., VO (EG) 1393/2007 Art. 14 Rn. 15; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 12 U 202/20 -, Rn. 27, juris).

    Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich in dem Rechtsstreit bestellt, ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und zur Sache ausgeführt haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten die Klageschrift erhalten, von ihrem Inhalt auch ohne Übersetzung in die englische Sprache Kenntnis genommen hat und in der Lage war, seine Rechtsverteidigung entsprechend durch Information der Prozessbevollmächtigten darauf einzurichten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. April 2021 - 12 U 202/20 -, Rn. 10, juris).

  • OLG Bamberg, 20.04.2023 - 1 U 415/21

    Unbegründete Ansprüche im Zusammenhang mit Genussrechtsbeteiligungen

    Die Zeichnung von Genussrechten ist regelmäßig als Kapitalanlage und nicht als unternehmerische Beteiligung zu bewerten, wenn nach den Genussrechtsbedingungen und aufgrund des Anlagewerts keine berufliche oder gewerbliche enge Verbindung zum Unternehmen besteht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2021 - 12 U 202/20, Rn. 17; vgl. auch Paulus, a.a.O., Rn. 27).
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