(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
| 1. | vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder | |
| 2. | ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG) vom 18.01.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.01.2001 | Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG) | 18.01.2001 |
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Rechtsprechung zu § 103 HGB
4 Entscheidungen zu § 103 HGB in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 10.01.2006 - 67a IN 599/05
- AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05
Abwicklung eines Finanzdienstleisters: Stellung des Abwicklers; ...
- OLG Frankfurt, 02.05.2014 - 11 U 88/13
Zur Haftung eines Rollstuhlfahrers wegen Zusammenstoßes mit einem Fußgänger
- BGH, 16.01.1961 - VII ZR 251/59
Rechtsmittel