(1) 1Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. 2Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. 3Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 100 HGB
5 Entscheidungen zu § 100 HGB in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 14.06.2005 - 3 O 419/04
Nachweis unberechtigter Ausschüttungen an einen Kommanditisten
- OLG Frankfurt, 23.06.1999 - 22 U 219/97
Zur Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft
- BGH, 11.02.1963 - VIII ZR 241/61
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 133/10
Abgrenzung von Handelsmakler und -vertreter
- BGH, 16.01.1961 - VII ZR 251/59
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 100 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 103
Redaktionelle Querverweise zu § 100 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 104