(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich nach dem Abschlusse des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält.
(2) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.
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Rechtsprechung zu § 94 HGB
31 Entscheidungen zu § 94 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 16 U 32/16
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Provisionszahlungsansprüchen ...
- OLG Zweibrücken, 24.05.2011 - 8 U 158/08
Rückgewähr von Provisionsvorschüssen des Versicherungsvertreters: Nachweis der ...
- OLG Schleswig, 04.03.2011 - 14 U 86/10
Pflichten des Versicherers bei Stornogefahr; Anforderungen an die Nachbearbeitung ...
- LG Meiningen, 23.03.2016 - 1 O 936/14
Zur Unterbrechung der Verjährung mehrerer im Mahnbescheid geltend gemachter ...
- OLG Köln, 09.09.2005 - 19 U 174/04
Provisionsanspruch bei Untervertretung - Nichtausführung des Vertrags - ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2011 - 16 U 234/09
Anforderungen an die Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge
- OLG Düsseldorf, 21.02.2007 - 16 W 70/06
Kein Wegfall des Provisionsanspruchs des Vertreters wegen Vertragsstornierung bei ...
- OLG München, 07.06.2013 - 34 SchH 9/12
Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung
- LG Frankenthal, 17.12.2012 - 2 HKO 71/12
Anspruch des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherungsvertreter auf ...
- BGH, 20.09.1955 - I ZR 139/54
Schlussnote des HM, Schweigen als Genehmigung, Zustandekommen des Vertrages
Querverweise
Auf § 94 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 100
Redaktionelle Querverweise zu § 94 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 104 S. 1