1Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. 2Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 104 HGB
3 Entscheidungen zu § 104 HGB in unserer Datenbank:
- AGH Sachsen, 12.09.2008 - AGH 2/08
Fachanwalt - Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen im Handels- und ...
- LG Bonn, 07.12.2004 - 11 O 48/04
Verantwortlichkeitdes Inhabers eines eBay-Accounts für Wettbewerbsverstöße
- BVerwG, 04.01.1962 - III B 69.61
Einordnung des Berufs eines Grundstücksvermittlers und Hypothekenvermittlers als ...