Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
7. Abschnitt - Handelsvertreter (§§ 84 - 92c) |
(1) 1Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. 2Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. 3Die Übernahme bedarf der Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.
(3) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. 2Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.
Rechtsprechung zu § 86b HGB
40 Entscheidungen zu § 86b HGB in unserer Datenbank:
- LG München I, 20.05.2022 - 1 HKO 15370/20
Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln eines Tankstellenpachtvertrages
- BGH, 17.03.1988 - IX ZR 241/86
Übernahme einer Bürgschaft durch den Handelsvertreter
- BGH, 31.03.1982 - I ZR 60/80
Ausführung von durch ein Reisebüro vermittelten Geschäften
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 28.11.1972 - 8 U 99/72
Unternehmer; Wichtiger Grund; Fristlose Kündigung; Schuld; Handelsvertreter; ...
- LG München I, 09.03.2020 - 10 HKO 1745/19
Technische Voraussetzungen sind keine dem Handelsvertreter zur Verfügung zu ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
In AGB unwirksam: Prozentuale Abhängigkeit der Disagiolast vom Kraftstoffpreis ...
- OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20
- LG Hannover, 23.07.2009 - 18 O 92/08
- AWD 64 -, Bereitstellungspflicht des U, Abgrenzung Provision / ...
- OLG Düsseldorf, 24.03.2004 - U (Kart) 43/02
Abbuchungspraxis bei Abschlagszahlungen eines Tankstellenvertrages; ...
- LG München I, 24.06.1975 - 9 HKO 5498/75
Delkrederehaftung, Delkredere, Haftung, unbeschränkte Bevollmächtigung zum ...
§ 86b HGB in Nachschlagewerken
- § 86b HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Delkredere
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 86b HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 86b I 3)