Arbeitsgerichtsgesetz
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. 3Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) 1Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1 000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) | 21.12.2000 | |
07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 5 ArbGG
1.705 Entscheidungen zu § 5 ArbGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.02.2015 - VII ZB 36/14
Rechtswegabgrenzung für einen Provisionrückzahlungsanspruch nach Kündigung eines ...
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- LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14
Handelsvertreter als Arbeitnehmer i.R.d. Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ...
- OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 W 30/14
Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von § 92a HGB
- LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14
- LAG Hamm, 07.05.2020 - 2 Ta 457/19
Rechtsweg, Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG; Stellung als besondere Vertreter ...
- LAG Hessen, 13.01.2023 - 10 Ta 3/23
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Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Geschäftsführers ...
- LAG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 9 Ta 16/17
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Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer
- BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18
- BAG, 15.04.2015 - 9 AZB 10/15
Rechtsweg - Ausbildung - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 4 Ta 31/14
Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- LAG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 4 Ta 31/14
§ 5 ArbGG in Nachschlagewerken
- § 5 ArbGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitnehmerähnliche Person
Arbeitnehmer
Querverweise
Auf § 5 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 67 [Postulationsfähigkeit; Bevollmächtigte und Beistände]
Redaktionelle Querverweise zu § 5 ArbGG:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 12a (Arbeitnehmerähnliche Personen) (zu § 5 I 2)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- §§ 84 ff.
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35 (Vertretung der Gesellschaft) (zu § 5 I 3)