Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) 1Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.
(2) 1Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. 2Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
| 07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 | |
| 01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
gerichtsbarkeit § 5Begriff des Arbeitnehmers § 6Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen § 6aAllgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung § 7Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 8Gang des Verfahrens § 9Allgemeine Verfahrens-
vorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 10Parteifähigkeit § 11Prozessvertretung § 11aBeiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe § 12Kosten § 12aKostentragungspflicht § 13Rechtshilfe § 13aInternationale Verfahren
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 7 ArbGG
68 Entscheidungen zu § 7 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.09.2026 - 8 AZB 6/26
Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen
- LAG Thüringen, 16.12.2024 - 4 Ta 48/24
Zusammenhangsklage in zweiter Instanz - Zulässigkeit Rechtsweg
- SG Detmold, 05.03.2014 - S 2 SF 52/14
Zuständigkeit der Kostenbeamten für die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im ...
- BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten
- ArbG Freiburg, 28.11.2001 - 12 BV 1/01
- LAG München, 21.09.2016 - 11 Sa 90/16
Auflösende Bedingung; Erwerbsminderungsrente; Rückwirkung
- LAG Bremen, 31.08.1988 - 4 Ta 41/88
Festsetzung des Streitwerts im Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer ...
- BAG, 05.10.1967 - 2 AZR 125/66
Verwaltungsbeirat - Bundesanstalt für Flugsicherung - Einstellungen - ...
- BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ...
- BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 27/18
Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB
§ 7 ArbGG in Nachschlagewerken
- § 7 ArbGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsstelle