Arbeitsgerichtsgesetz
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) 1Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. 2Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) 1Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
1. | Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, | |
2. | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, | |
3. | selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, | |
4. | Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, | |
5. | juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. |
3Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 2Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. 3Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. 4Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) 1Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. 2Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) 1In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
01.06.2007 | Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft | 26.03.2007 | |
12.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung | 14.08.2006 |
Rechtsprechung zu § 11 ArbGG
1.109 Entscheidungen zu § 11 ArbGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18
Rechtsschutzgarantie verpflichtet nicht zur erneuten Verbescheidung ...
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- BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 26/17
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- BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 26/17
- BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 58/14
Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit
Zum selben Verfahren:
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Postulationsfähigkeit eines Kammerrechtsbeistands - Zurechnung von Verschulden ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.11.2013 - 1 Sa 12/13
- LAG Baden-Württemberg, 10.02.2023 - 12 Sa 50/22
Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer - Haftungsbescheid - Gesamtschuld - ...
- ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21
Syndikusrechtsanwalt - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - ...
- LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22
Standl ./. Westdeutscher Rundfunk
- BAG, 31.07.2019 - 9 AZM 9/19
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG - Vertretungszwang
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 18.02.2019 - 4 Sa 5/19
Vertretungszwang - Einlegung einer Berufung - Unzulässigkeit
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- BAG, 02.09.2020 - 9 AZB 41/20
Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten
Querverweise
Auf § 11 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12a (Kostentragungspflicht)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 105 (Anhörung der Parteien)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 46c (Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 ArbGG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
- Arbeitsgerichte
- §§ 20 ff. (Berufung der ehrenamtlichen Richter) (zu § 11 V 2)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Rechtsschutz
- § 23 II (Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände) (zu § 11 VI)