Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 4 - Rechtsschutz (§§ 22 - 23) |
(1) 1Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. 2Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) 1Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. 2Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 23 AGG
17 Entscheidungen zu § 23 AGG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.05.2025 - 20 UKl 8/24
Santander Consumer Bank AG
- BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12
HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung
- AGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 1 AGH 9/19
Externe Datenschutzbeauftragte dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen
- OLG Hamm, 03.03.2017 - 12 U 104/16
E-Scooter in Bussen? - Bundesverband fehlt die Klagebefugnis
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19
Außergerichtliche Rechtsdienstleistung: Vertretung des Grundstückseigentümers im ...
- KG, 25.01.2008 - 5 W 344/07
Unwirksamkeit von Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln; ...
- LAG Hamm, 26.05.2008 - 2 Ta 732/07
Rechtsweg: Entschädigungsanspruch gemäß § 15 AGG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.08.2008 - 5 AZB 71/08
Auskunftsanspruch - Rechtsweg
- BAG, 27.08.2008 - 5 AZB 71/08
- LAG Hessen, 08.07.2011 - 3 Sa 742/10
Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers - zugeordnete Einrichtung einer ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2008 - 9 TaBV 9/08
Beschwerdestelle nach § 13 AGG - Mitbestimmung des Betriebsrats
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23 AGG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 VI (Prozessvertretung) (zu § 23 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 90 I (Beistand) (zu § 23 II)