Arbeitsschutzgesetz
(Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit)
Artikel 1 des Gesetzes vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), in Kraft getreten am 21.08.1996 bzw. 21.08.1997zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 369) m.W.v. 30.12.2025
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2)
Zweiter AbschnittPflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14)
§ 3Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4Allgemeine Grundsätze
§ 5Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6Dokumentation
§ 7Übertragung von Aufgaben
§ 8Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9Besondere Gefahren
§ 10Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12Unterweisung
§ 13Verantwortliche Personen
§ 14Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Dritter Abschnitt
Vierter AbschnittVerordnungsermächtigungen (§§ 18 - 20)
§ 18Verordnungsermächtigungen
§ 19Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 20Regelungen für den öffentlichen Dienst
Fünfter Abschnitt
Sechster AbschnittSchlußvorschriften (§§ 21 - 26)
§ 21Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 22Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht, Bundesfachstelle
§ 24Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 24aAusschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
§ 25Bußgeldvorschriften
§ 26Strafvorschriften