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Deutschland

Arbeitsschutzgesetz
(Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit)

Artikel 1 des Gesetzes vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), in Kraft getreten am 21.08.1996 bzw. 21.08.1997

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 369) m.W.v. 30.12.2025

Erster Abschnitt

§ 1Zielsetzung und Anwendungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

§ 3Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 4Allgemeine Grundsätze

§ 5Beurteilung der Arbeitsbedingungen

§ 6Dokumentation

§ 7Übertragung von Aufgaben

§ 8Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

§ 9Besondere Gefahren

§ 10Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

§ 11Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 12Unterweisung

§ 13Verantwortliche Personen

§ 14Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Dritter Abschnitt

§ 15Pflichten der Beschäftigten

§ 16Besondere Unterstützungspflichten

§ 17Rechte der Beschäftigten

Vierter Abschnitt

§ 18Verordnungsermächtigungen

§ 19Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 20Regelungen für den öffentlichen Dienst

Fünfter Abschnitt

§ 20aGemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie

§ 20bNationale Arbeitsschutzkonferenz

Sechster Abschnitt

§ 21Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 22Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 23Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht, Bundesfachstelle

§ 24Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften

§ 24aAusschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

§ 25Bußgeldvorschriften

§ 26Strafvorschriften

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