Arbeitsschutzgesetz
| Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 21 - 26) |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder | |
| 2. | durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. |
vorschriften § 24aAusschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit § 25Bußgeldvorschriften § 26Strafvorschriften
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Rechtsprechung zu § 26 ArbSchG
7 Entscheidungen zu § 26 ArbSchG in unserer Datenbank:
- LAG München, 12.11.2020 - 3 Sa 387/20
Arbeitsunfall, Schmerzensgeld, Haftungsprivileg, Vorlagepflicht
- LAG Nürnberg, 09.10.2019 - 2 Sa 190/19
Eingruppierung - Werkstattleiter Elektrotechnik - Verantwortliche ...
- BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15
Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 20.12.2012 - Au 2 K 11.632
Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz
- VG Augsburg, 20.12.2012 - Au 2 K 11.632
- VG Gießen, 12.06.2024 - 8 L 1391/24
Widerruf der Registrierung als Berufsbetreuer
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 - 2 Sa 868/17
Einverständnis des Arbeitnehmers für beabsichtigte Tätigkeitsänderung als ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 - 2 Sa 867/17
Direktionsrecht - verantwortliche Elektrofachkraft - Weisung