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Arbeitsschutzgesetz
| Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 21 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbSchG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen insbesondere
| 1. | zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere dazu, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind, | |
| 2. | über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und | |
| 3. | über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) | 22.12.2020 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 |
§ 21Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 22Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht, Bundesfachstelle
§ 24Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften § 24aAusschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit § 25Bußgeldvorschriften § 26Strafvorschriften
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