Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) 1Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfaßt. 2Alle vier Jahre hat der Bericht einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten.
(2) 1Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. 2Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
vorschriften § 16Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen § 17Überwachung und Beratung § 18Aufsichtspersonen § 19Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20Zusammenarbeit mit Dritten § 21Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22Sicherheits-
beauftragte § 23Aus- und Fortbildung § 24Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 25Bericht gegenüber dem Bundestag
Rechtsprechung zu § 25 SGB VII
5 Entscheidungen zu § 25 SGB VII in unserer Datenbank:
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