Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VII
__paste_bez__ __paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 25
Bericht gegenüber dem Bundestag

(1) 1Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst sowie einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit enthält. 2Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.

(2) 1Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. Juli über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen im Vorjahr zu berichten. 2Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alljährlich bis zum 31. Dezember eine statistische Übersicht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Vorjahr, die die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)23.10.2024BGBl. I Nr. 323
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 25 SGB VII

5 Entscheidungen zu § 25 SGB VII in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 25 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 
      Schlußvorschriften
        § 23 (Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht, Bundesfachstelle)
        § 24 (Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht