Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) 1Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. 2Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. 3Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.
(2) 1Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. 2Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.
(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.
vorschriften § 16Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen § 17Überwachung und Beratung § 18Aufsichtspersonen § 19Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20Zusammenarbeit mit Dritten § 21Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22Sicherheits-
beauftragte § 23Aus- und Fortbildung § 24Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 25Bericht gegenüber dem Bundestag
Rechtsprechung zu § 23 SGB VII
14 Entscheidungen zu § 23 SGB VII in unserer Datenbank:
- SG Speyer, 11.05.2016 - S 11 U 153/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Sicherheitsbeauftragte gem § 22 SGB 7 - ...
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R
Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung
- VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 2822/16
Kinder- und Jugendhilferecht - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an ...
- VG Schwerin, 11.10.2017 - 6 A 835/16
Kinder- und Jugendhilferecht - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für ...
- VG Würzburg, 02.07.2015 - W 3 K 14.648
Erstattung von Sachaufwandskosten und Anerkennung von Förderungsleistungen
- SG Düsseldorf, 27.05.2014 - S 1 U 461/12
In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2014 - 12 A 1281/14
Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme zur Fachkraft ...
- LSG Bayern, 09.06.2011 - L 12 EG 20/10
Steuerfreie Einmnahmen für eine Tätigkeit als Tagesmutter beleiben bei der ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2003 - 7 S 79/02
Kostenersatz für Tagespflege - Eignung der Tagespflegeperson und Geeignetheit der ...
- VG Düsseldorf, 08.11.2004 - 19 K 7900/03
Anspruch auf Übernahme der Kosten der Tagespflege für ein Kind; Abwehrgrundrecht ...