Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) 1Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. 2Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.
(4) 1Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. 2Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 | |
05.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
vorschriften § 16Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen § 17Überwachung und Beratung § 18Aufsichtspersonen § 19Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20Zusammenarbeit mit Dritten § 21Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22Sicherheits-
beauftragte § 23Aus- und Fortbildung § 24Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 25Bericht gegenüber dem Bundestag
Rechtsprechung zu § 14 SGB VII
68 Entscheidungen zu § 14 SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - ...
- BSG, 08.12.2022 - B 2 U 17/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - 12 B 1683/21 Corona
Kein Anspruch auf Luftfilter in Grundschule aufgrund von ...
Zum selben Verfahren:
- SG Karlsruhe, 16.08.2016 - S 1 U 828/16
(Gesetzliche Unfallversicherung - kein Anspruch auf Minderverdienstausgleich ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 12.05.2021 - L 3 U 373/18
Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall im Home-Office wegen spezifisch ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - 12 B 1713/21 Corona
Erstellung von schülerbezogenen Gefährdungsbeurteilungen an einer Grundschule; ...
- BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08
Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach ...
- ArbG Stuttgart, 24.09.2021 - 10 Ca 1342/20 Corona
Tarifvertragsauslegung - Gebäudereinigerhandwerk - Erschwerniszuschläge - ...
Querverweise
Auf § 14 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Aufsicht
- § 87 (Umfang der Aufsicht)