Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) 1In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. 2Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. 3In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. 4In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. 5Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.05.2026 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | 12.05.2026 |
vorschriften § 16Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen § 17Überwachung und Beratung § 18Aufsichtspersonen § 19Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20Zusammenarbeit mit Dritten § 21Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22Sicherheits-
beauftragte § 23Aus- und Fortbildung § 24Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 25Bericht gegenüber dem Bundestag
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Rechtsprechung zu § 22 SGB VII
39 Entscheidungen zu § 22 SGB VII in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21
Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.02.2024 - 8 C 4.23
Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben
- BVerwG, 01.02.2024 - 8 C 4.23
- SG Speyer, 11.05.2016 - S 11 U 153/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Sicherheitsbeauftragte gem § 22 SGB 7 - ...
- LSG Bayern, 11.12.2025 - L 17 U 209/21
Heime sind keine Tageseinrichtungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16
Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2019 - 3 M 11/19
Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019
- VG Bremen, 29.01.2020 - 3 K 2110/13
Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ...
- LAG Düsseldorf, 23.06.2022 - 4 Ta 141/22
Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer Betriebsratswahl; ...
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 19 TaBV 2/19
Betriebsrat - Informationsanspruch - Fachkraft für Arbeitssicherheit
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.2021 - 10 Sa 18/21
Korrektur fehlerhafter Überleitung in Entgeltordnung TVöD-VKA - Eingruppierung ...
Querverweise
Auf § 22 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Prävention
- § 15 (Unfallverhütungsvorschriften)
- Bußgeldvorschriften
- § 209 (Bußgeldvorschriften)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Soziale Angelegenheiten
- § 89 (Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Pflichten und Rechte der Beschäftigten
- § 16 (Besondere Unterstützungspflichten)