Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) 1In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. 2Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. 3In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. 4Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
vorschriften § 16Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen § 17Überwachung und Beratung § 18Aufsichtspersonen § 19Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20Zusammenarbeit mit Dritten § 21Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22Sicherheits-
beauftragte § 23Aus- und Fortbildung § 24Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 25Bericht gegenüber dem Bundestag
Rechtsprechung zu § 22 SGB VII
34 Entscheidungen zu § 22 SGB VII in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21
Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des ...
- VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 225/23
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg ...
- SG Speyer, 11.05.2016 - S 11 U 153/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Sicherheitsbeauftragte gem § 22 SGB 7 - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16
Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2019 - 3 M 11/19
Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019
- VG Bremen, 29.01.2020 - 3 K 2110/13
Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ...
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 19 TaBV 2/19
Betriebsrat - Informationsanspruch - Fachkraft für Arbeitssicherheit
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.2021 - 10 Sa 18/21
Korrektur fehlerhafter Überleitung in Entgeltordnung TVöD-VKA - Eingruppierung ...
- VG Magdeburg, 07.12.2022 - 7 B 180/22
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg ...
- VG Magdeburg, 25.04.2022 - 7 A 336/21
Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg zum ...
Querverweise
Auf § 22 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Prävention
- § 15 (Unfallverhütungsvorschriften)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Soziale Angelegenheiten
- § 89 (Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Pflichten und Rechte der Beschäftigten
- § 16 (Besondere Unterstützungspflichten)