Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten.
(2) 1Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. 2Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen.
(3) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
vorschriften § 16Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen § 17Überwachung und Beratung § 18Aufsichtspersonen § 19Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20Zusammenarbeit mit Dritten § 21Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22Sicherheits-
beauftragte § 23Aus- und Fortbildung § 24Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 25Bericht gegenüber dem Bundestag
Rechtsprechung zu § 17 SGB VII
31 Entscheidungen zu § 17 SGB VII in unserer Datenbank:
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- LSG Hamburg, 19.01.2022 - L 2 U 50/19
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- BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R
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- VG Düsseldorf, 27.07.2021 - 29 K 4601/21
Örtliche Zuständigkeit, Anordnungen der Unfallversicherungsträger
- VG Regensburg, 05.02.2015 - RN 5 K 14.1327
Zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten nach § 52 ...
- BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08
Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach ...
- VG Köln, 24.04.2008 - 20 K 2473/06
- OLG Celle, 19.03.2003 - 9 U 223/02
Schadensersatzanspruch gegen den Unfallversicherungsträger bei Verstoß gegen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 145/10
Zuständiger Unfallversicherungsträger - Überweisung - Auffangzuständigkeit - ...
Querverweise
Auf § 17 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Prävention
- § 18 (Aufsichtspersonen)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Schlußvorschriften
- § 21 (Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung)