Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) 1Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. 2Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt. 3Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. 4Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben.
(2) 1In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. 2Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.
vorschriften § 16Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen § 17Überwachung und Beratung § 18Aufsichtspersonen § 19Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20Zusammenarbeit mit Dritten § 21Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22Sicherheits-
beauftragte § 23Aus- und Fortbildung § 24Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 25Bericht gegenüber dem Bundestag
Rechtsprechung zu § 24 SGB VII
22 Entscheidungen zu § 24 SGB VII in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20
Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 6 B 13.17
Landesübergreifende Kindertagesbetreuung In Berlin und Brandenburg
- VG Aachen, 14.06.2017 - 8 K 1427/14
Elternbeitrag ; Kindertagespflege; Vorschulkinder; beitragsfrei; ...
- VG Darmstadt, 26.10.2021 - 2 L 1953/21
Kita-Platz
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2023 - 7 B 10115/23
Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes für ein Kind in ...
- SG Berlin, 20.06.2013 - S 98 U 597/09
Festsetzung des Mindestbeitrags - Auslegung des § 161 SGB VII - kein freies ...
- BPatG, 04.12.2014 - 30 W (pat) 29/13
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ASD Rhein-Ruhr" - ...
- SG Karlsruhe, 18.12.2008 - S 1 U 3406/08
- BGH, 12.05.2005 - III ZR 126/04
Kündigung eines Vertrages mit einem freiberuflich tätigen Arzt durch den ...
Querverweise
Auf § 24 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Prävention
- § 15 (Unfallverhütungsvorschriften)
- Aufbringung der Mittel
- Allgemeine Vorschriften
- Beitragspflicht
- § 151 (Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Verarbeitung der Versicherungsnummer
- § 18f (Zulässigkeit der Verarbeitung)