Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Zweites Kapitel - Prävention (§§ 14 - 25) |
(1) 1Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
| 1. | zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15, | |
| 2. | zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren. |
2Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. 3Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern sowie gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.
(2) 1Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
2Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. 3Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten.
(3) 1Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
vorschriften § 16Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
träger und für ausländische Unternehmen § 17Überwachung und Beratung § 18Aufsichtspersonen § 19Befugnisse der Aufsichtspersonen § 20Zusammenarbeit mit Dritten § 21Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten § 22Sicherheits-
beauftragte § 23Aus- und Fortbildung § 24Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
technischer Dienst § 25Bericht gegenüber dem Bundestag
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Rechtsprechung zu § 19 SGB VII
45 Entscheidungen zu § 19 SGB VII in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 23.09.2026 - 18 K 418/25
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - 12 B 1683/21 Corona
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- VK Bund, 27.08.2018 - VK 2-74/18
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Querverweise
Auf § 19 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Bußgeldvorschriften
- § 209 (Bußgeldvorschriften)