Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Dritter Abschnitt - Soziale Angelegenheiten (§§ 87 - 89) |
(1) 1Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. 2Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) 1Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. 2Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
Rechtsprechung zu § 89 BetrVG
66 Entscheidungen zu § 89 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 19 TaBV 2/19
Betriebsrat - Informationsanspruch - Fachkraft für Arbeitssicherheit
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21
Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des ...
- LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17
Mitteilungspflicht; Schwangerschaft; Betriebsrat; Persönlichkeitsrecht
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 08.03.2017 - 24 BV 138/16
Betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe des Betriebsrats - ...
- BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren ...
- ArbG München, 08.03.2017 - 24 BV 138/16
- BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 48/17
Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 21 TaBV 15/16
Betriebsrat - Informationspflicht des Arbeitgebers - Arbeitsunfall - Vorlage von ...
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 21 TaBV 15/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2019 - 3 TaBV 30/18
Änderung der Stellung in der betrieblichen Organisation (Versetzung)
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 26.09.2011 - 16 TaBV 105/11
Behinderung der Betriebsratsarbeit