Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Vierter Abschnitt - Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 - 91) |
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. 2Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 90 BetrVG
151 Entscheidungen zu § 90 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Sachsen, 10.01.2023 - 2 TaBV 1/21 Corona
Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach Neuwahl des Betriebsrats (Prinzip ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.01.2024 - 8 TaBV 784/23
Zum selben Verfahren:
- BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 19/24
Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
- BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 19/24
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2019 - 2 Sa 84/18
Tarifvertragliche Ausgleichszulage nach Versetzung und Herabgruppierung in Folge ...
- LAG Hessen, 10.02.2025 - 16 TaBV 30/24
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21
Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20
Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von ...
- LAG Schleswig-Holstein, 07.08.2024 - 6 TaBV 20/23
Betriebsratswahl, Wahlanfechtung, Betriebsbegriff, selbständiger Betriebsteil, ...
- OLG Düsseldorf, 08.04.1982 - 5 Ss OWi 136/82
Querverweise
Auf § 90 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 121 (Bußgeldvorschriften)