Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Vierter Abschnitt - Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 - 91) |
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. 2Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 90 BetrVG
143 Entscheidungen zu § 90 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Sachsen, 10.01.2023 - 2 TaBV 1/21 Corona
Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach Neuwahl des Betriebsrats (Prinzip ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2019 - 2 Sa 84/18
Tarifvertragliche Ausgleichszulage nach Versetzung und Herabgruppierung in Folge ...
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21
Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des ...
- ArbG Hamburg, 16.01.2024 - 24 BVGa 1/24
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Einsatz von ChatGPT
- LAG Köln, 28.04.2017 - 9 TaBV 78/16
Versetzung; Zustimmungsersetzung (hier abgelehnt); Begriff des "zu besetzenden ...
- BAG, 10.11.1954 - 1 AZR 19/53
Betriebsverfassungsrecht: Freistellung von Betriebsräten für Lehrgänge
- BAG, 28.06.2017 - 5 AZR 263/16
Annahmeverzug - tatsächliches Angebot - Unvermögen - Schadensersatz
- LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung ...
- LAG Hessen, 30.10.1990 - 5 TaBV 22/90
Vertretung des Arbeitgebers im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Querverweise
Auf § 90 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 121 (Bußgeldvorschriften)