Arbeitsschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15 - 17) |
(1) 1Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. 2Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
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Rechtsprechung zu § 15 ArbSchG
60 Entscheidungen zu § 15 ArbSchG in unserer Datenbank:
- ArbG Göttingen, 14.12.2017 - 1 Ca 267/17
Göttingen: Klinik muss Abmahnung zurücknehmen
- OLG Düsseldorf, 17.03.2026 - 1 U 228/24
Gabelstapler rast in "Ameise" - Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten ...
- ArbG Duisburg, 08.09.2022 - 1 Ca 809/22 Corona
- ArbG Stuttgart, 28.10.2021 - 10 Ca 174/21
Universalsukzession - Überstundenvergütung- Vergütungserwartung - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 - 7 SLa 137/24
Außerordentliche und verhaltensbedingte ordentliche Kündigungen - Unfall mit ...
- ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21 Corona
Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie
- ArbG Kassel, 23.09.2021 - 1 Ca 449/20
- ArbG Göttingen, 14.12.2017 - 2 Ca 155/17
Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach einer gegenüber dem ...
- ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 Corona
Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis