Arbeitsschutzgesetz
Dritter Abschnitt - Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15 - 17) |
(1) 1Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. 2Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Rechtsprechung zu § 15 ArbSchG
50 Entscheidungen zu § 15 ArbSchG in unserer Datenbank:
- ArbG Göttingen, 14.12.2017 - 1 Ca 267/17
Göttingen: Klinik muss Abmahnung zurücknehmen
- ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21 Corona
Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie
- ArbG Göttingen, 14.12.2017 - 2 Ca 155/17
Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18
Verhaltensbedingte außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen ...
- ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 Corona
Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis
- ArbG Stuttgart, 28.10.2021 - 10 Ca 174/21
Universalsukzession - Überstundenvergütung- Vergütungserwartung - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 69/19
Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des ...
- BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 1/11
Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG - Unterweisung zum ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 10.12.2010 - 3 TaBV 13/10
Ermessenfehlerhafter Einigungsstellenspruch zur Verpflichtung der Arbeitgeberin ...
- LAG Sachsen, 10.12.2010 - 3 TaBV 13/10
- BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 13/11
Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG - Unterweisung zum ...