Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
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Rechtsprechung zu § 14 ArbSchG
13 Entscheidungen zu § 14 ArbSchG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 18.07.2025 - 21 K 1202/25
Teilweise erfolgreiche Klage einer internationalen Wirtschaftskanzlei gegen ...
- BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
Mitbestimmung beim Arbeitsschutz
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 24.02.2011 - 29 BV 26/10
- LAG Hamburg, 11.09.2012 - 1 TaBV 5/12
Übertragung von Unternehmerpflichten des Arbeits- und Umweltschutzes - ...
- VG Hamburg, 21.08.2024 - 15 K 964/24
Zur Verpflichtung von Arbeitgebern zum Führen und Vorlegen von ...
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 - 4 K 2626/16
Einhaltung von Ruhepausen in einer "Einmannfiliale"
- BVerwG, 27.08.2026 - 1 WB 33.26
- VG Regensburg, 08.07.2014 - RO 5 K 14.495
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften zur Unfallverhütung konkretisieren die ...
- VG Regensburg, 03.04.2014 - RO 5 S 14.494
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften zur Unfallverhütung konkretisieren die ...
- VG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 7 K 1462/08
Klage gegen Maßnahme nach dem Arbeitsschutzgesetz