Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
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Rechtsprechung zu § 11 ArbSchG
22 Entscheidungen zu § 11 ArbSchG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 27.08.2019 - W 1 E 19.789
Anspruch auf sog. arbeitsmedizinische Wunschvorsorge
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 21 Sa 51/16
Arbeitsmedizinische Wunschvorsorge
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 21 Ta 1443/18
Zwangsvollstreckung - Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorgeuntersuchung ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.11.2018 - 21 Ta 1443/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 21 Ta 1443/18
- LAG Hamburg, 21.09.2000 - 7 TaBV 3/98
Betriebsrat: Mitbestimmung bei Regelungsgegenständen des Arbeitsschutzgesetzes ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und ...
- LAG Hamburg, 07.06.1999 - 7 TaBV 3/98
Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für den Gesundheitsschutz bei der Arbeit ...
- BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01
- VGH Hessen, 14.05.2020 - 1 B 1308/20 Corona
Grundschullehrerin darf während der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht ...
- VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 18.1029
Keine Benachteiligung im Sinne des AGG durch rechtswidrige Versetzung in den ...
- LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2006 - 6 Sa 339/05
Gefährdungsbeurteilung, vertraglicher Anspruch, Beteiligung des Betriebsrats