Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
(1) 1Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. 2Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. 3Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) 1Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. 2Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. 3Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. 4Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. 5Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
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Rechtsprechung zu § 10 ArbSchG
12 Entscheidungen zu § 10 ArbSchG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2024 - 7 TaBVGa 2/24
Mitbestimmungsrecht beim Einsatz psychischer Ersthelfer
- LAG Hessen, 21.01.2020 - 15 Sa 449/19
Sicherheitsaspekte im Hinblick auf ein eventuelles Evakuierungsszenario können ...
- ArbG Bamberg, 04.06.2019 - 3 BV 20/18
Kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei Organisation des ...
- VK Baden-Württemberg, 18.08.2016 - 1 VK 32/16
Errichtung eines Tunnelrohbaus kann auch feuerwehrtechnische Leistungen umfassen!
- LAG Nürnberg, 20.12.2018 - 5 TaBV 61/17
Mitbestimmung - Abmeldepflicht - betriebliche Bildungsmaßnahmen - ...
- BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
Mitbestimmung beim Arbeitsschutz
- VG München, 18.11.2014 - M 16 K 14.1870
Schiedsstellenverfahren
- VG Berlin, 09.07.2024 - 5 L 769.23
An einem Auswahlverfahren beteiligter, als Brandschutzbeauftragter vollständig ...
- LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung ...
- VG Düsseldorf, 31.07.2026 - 29 K 6948/25
Gefährdungsbeurteilung, Zwangsgeldfestsetzung, Zwangsgeldandrohung, ...
§ 10 ArbSchG in Nachschlagewerken
- § 10 ArbSchG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ersthelfer
Querverweise
Auf § 10 ArbSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Pflichten des Arbeitgebers
- § 14 (Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- § 81 (Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers)