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Arbeitsschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ArbSchG (https://dejure.org/gesetze/ArbSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ArbSchG
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitsschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

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Rechtsprechung zu § 7 ArbSchG

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