Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
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Rechtsprechung zu § 7 ArbSchG
7 Entscheidungen zu § 7 ArbSchG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.07.2021 - 7 U 41/20
Unfallverhütungsvorschrift; grobe Fahrlässigkeit; Absturzsicherung
- LG München II, 30.09.2022 - 2 O 2661/21
Verkehrssicherungspflichtverletzung des Bauunternehmers wegen fehlender ...
- LAG Hessen, 15.09.2000 - 2 Sa 1833/99
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung
- VG Hamburg, 01.02.2023 - 21 K 878/20
Erfolglose Klage einer Schaustellerin gegen die Anordnung von ...
- LAG Hamm, 11.05.2007 - 10 Sa 135/07
Arbeitsentgelt, Annahmeverzug, Leistungsbereitschaft, Leistungsverweigerung bei ...
- VGH Bayern, 24.04.2015 - 3 BV 13.834
Beamtenrecht, Professor, Hochschullehrer, Arbeitsschutzorganisation, Universität, ...
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.11.2003 - 3 Ca 1122/03
Rechtmäßigkeit einer einseitigen Abänderung eines Arbeitsvertrages durch den ...