Arbeitsschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14) |
(1) 1Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. 2Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
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Rechtsprechung zu § 8 ArbSchG
26 Entscheidungen zu § 8 ArbSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 - 14 S 103/25
Windenergieanlage; WEA; Windrad; Windkraftanlage; WKA; Genehmigung; ...
- BVerfG, 27.01.2026 - 1 BvR 2637/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im ...
- VG Münster, 10.11.2022 - 5a K 1163/21 Corona
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG
- VG Münster, 12.01.2023 - 5 K 164/22 Corona
- OLG Koblenz, 13.12.2018 - 1 U 296/18
Auf klar erkennbare Gefahren muss der Auftraggeber nicht hinweisen!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 1460/22 Corona
Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21 Corona
Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug, ...
- VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21 Corona
- BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 48/17
Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 21 TaBV 15/16
Betriebsrat - Informationspflicht des Arbeitgebers - Arbeitsunfall - Vorlage von ...
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 21 TaBV 15/16
- BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 25/14
Betriebliche Mitbestimmung bei Arbeitnehmerüberlassung
Querverweise
Auf § 8 ArbSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Schlußvorschriften
- § 22 (Befugnisse der zuständigen Behörden)