Arbeitsschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ArbSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ ArbSchG (https://dejure.org/gesetze/ArbSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ ArbSchG
__paste_bez____paste_norm__ Arbeitsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Arbeitsschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 8
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

(1) 1Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. 2Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Rechtsprechung zu § 8 ArbSchG

23 Entscheidungen zu § 8 ArbSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 23 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 8 ArbSchG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht