Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) 1Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. 2Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
(2) 1Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
(4) 1Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. 2Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. 3Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Rechtsprechung zu § 81 BetrVG
245 Entscheidungen zu § 81 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 10.10.2014 - 8 Sa 138/14
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakte im Beistand eines ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 TaBV 21/16
Mitbestimmung bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung
- VG Berlin, 14.10.2020 - 72 K 7.20
Mitbestimmung bei Abordnungen/Versetzungen sowie Zuweisung zu einem Jobcenter
- LAG Nürnberg, 20.12.2018 - 5 TaBV 61/17
Mitbestimmung - Abmeldepflicht - betriebliche Bildungsmaßnahmen - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 8 TaBV 34/14
Leiharbeitnehmer - Berücksichtigung beim Schwellenwert des § 38 Abs 1 BetrVG
- LAG Köln, 31.01.2020 - 4 Sa 322/19
Direktionsrecht, Versetzung, Gleichwertigkeit, betriebsverfassungs-rechtliche ...
- BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 84/11
Beschluss des Betriebsrats - rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds ...
- BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2019 - 3 Sa 234/19
Fristlose Kündigung
Querverweise
Auf § 81 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)