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Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 81Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
§ 82Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
§ 83Einsicht in die Personalakten
§ 84Beschwerderecht
§ 85Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
§ 86Ergänzende Vereinbarungen
§ 86aVorschlagsrecht der Arbeitnehmer
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Rechtsprechung zu § 86a BetrVG
4 Entscheidungen zu § 86a BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19
Betriebsvereinbarung - Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum
- LAG Köln, 20.02.2003 - 6 TaBV 79/02
Betriebsrat; Wahlanfechtung; Leiharbeitnehmer
- LAG Hamm, 15.11.2002 - 10 TaBV 92/02
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Freistellung von ...