Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)   
   Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 86a
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. 2Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.

Rechtsprechung zu § 86a BetrVG

4 Entscheidungen zu § 86a BetrVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 86a BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

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