Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) 1Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. 2Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) 1Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. 2Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 3Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
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Rechtsprechung zu § 82 BetrVG
198 Entscheidungen zu § 82 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - 23 TaBVGa 269/26
Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des BR, ...
- ArbG Gelsenkirchen, 17.03.2010 - 2 Ca 319/10
Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 85/08
Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 11.06.2008 - 3 TaBV 16/08
Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über ...
- LAG Köln, 11.06.2008 - 3 TaBV 16/08
- LAG Hamm, 11.01.2022 - 14 Sa 938/21
Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Falschinformation ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2026 - 4 SLa 107/25
Einzelfallentscheidung (vermeintlichen) Mobbings bzw. behinderungsbedingter ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung ...
- LAG Hessen, 11.04.2016 - 16 TaBV 162/15
Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Absatz 1 BetrVG zu erstattenden Kosten gehören ...
- ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 2357/13
Entfernung mehrerer Abmahnungen - verweigerte Krankenvergütung - disziplinarische ...
- LAG Düsseldorf, 20.06.2024 - 1 SHa 21/24
Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer im Flugbetrieb gewählten ...
Querverweise
Auf § 82 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)