Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 86 BetrVG
19 Entscheidungen zu § 86 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 8 TaBV 34/14
Leiharbeitnehmer - Berücksichtigung beim Schwellenwert des § 38 Abs 1 BetrVG
- ArbG Kassel, 11.12.2014 - 9 BV 8/14
Unter Beachtung des mit § 38 Abs. 1 BetrVG verfolgten Ziels bedarf es auch bei ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer
- BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
- BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
- LAG Hessen, 15.11.2012 - 5 TaBVGa 257/12
Keine Verdrängung der Einigungsstelle durch eine in einer Betriebsvereinbarung ...
- LAG Hessen, 08.05.2007 - 4 TaBV 70/07
Zuständigkeit einer Einigungsstelle bei Beschwerden nach § 13 AGG
- BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 8/08
Unzulässiger Feststellungsantrag - Beschlussverfahren
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2008 - 9 TaBV 9/08
Beschwerdestelle nach § 13 AGG - Mitbestimmung des Betriebsrats
- BAG, 10.06.2009 - 4 ABR 21/08
Betriebsübergang - Firmentarifvertrag
- BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92
Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer
Querverweise
Auf § 86 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 119 (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)