Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) 1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. 2Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
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Rechtsprechung zu § 84 BetrVG
177 Entscheidungen zu § 84 BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Bonn, 20.11.2024 - 5 Ca 663/24
Betriebsratsvorsitzender gibt privaten Chatverkehr an Personalabteilung weiter: ...
- LAG Hamburg, 24.08.2023 - 1 Sa 8/23
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch eine ordentliche ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 17.12.2019 - 4 TaBV 136/19
Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde im Sinne von § 84 BetrVG für nicht begründet ...
- LAG Nürnberg, 27.09.2024 - 3 TaBV 19/24
Einigungsstelleneinsetzungsverfahren über Beschwerde nach § 85 BetrVG
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2026 - 4 SLa 107/25
Einzelfallentscheidung (vermeintlichen) Mobbings bzw. behinderungsbedingter ...
- LAG Köln, 07.03.2024 - 9 TaBV 6/24
Einzelfallentscheidung nach § 100 ArbGG ; Einsetzung einer Einigungsstelle ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 36/23
Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives Wahlrecht
- BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer
Querverweise
Auf § 84 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- § 85 (Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)