Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) 1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. 2Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
Rechtsprechung zu § 84 BetrVG
164 Entscheidungen zu § 84 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 17.12.2019 - 4 TaBV 136/19
Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde im Sinne von § 84 BetrVG für nicht begründet ...
- LAG Hamm, 03.09.2014 - 4 Sa 235/14
Erörterungsrecht des Arbeitnehmers, Beschwerderecht des Arbeitnehmers, ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 02.07.2014 - 4 Sa 235/14
Unterschriftenaktion als Kündigungsgrund
- LAG Hamm, 02.07.2014 - 4 Sa 235/14
- BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15
Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer
Zum selben Verfahren:
- ArbG Kassel, 11.12.2014 - 9 BV 8/14
Unter Beachtung des mit § 38 Abs. 1 BetrVG verfolgten Ziels bedarf es auch bei ...
- ArbG Kassel, 11.12.2014 - 9 BV 8/14
- ArbG Berlin, 11.04.2014 - 28 Ca 19104/13
Probezeitkündigung nach Krankmeldung - Maßregelungsverbot
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 4 TaBV 638/14
Einigungsstelle - Unzuständigkeit - Verhandlungsunwilligkeit des Arbeitgebers
- LAG Niedersachsen, 12.09.2018 - 14 Sa 140/18
Unbegründete Abmahnung einer Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Fachklinik ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Göttingen, 14.12.2017 - 2 Ca 155/17
Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige
- ArbG Göttingen, 14.12.2017 - 2 Ca 155/17
- LAG München, 29.07.2020 - 11 Sa 332/20
Schwerbehindertenvertretung, Betriebsratsmitglied, Zustimmung des Betriebsrates
Querverweise
Auf § 84 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- § 85 (Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)