Arbeitszeitgesetz
| Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 18 - 21a) |
(1) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen. 2Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.
(2) 1Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen dem entgegen. 2Bei Anwendung des Satzes 1 kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen.
Vorschrift neugefaßt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
| 22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 21 ArbZG
10 Entscheidungen zu § 21 ArbZG in unserer Datenbank:
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Mehrarbeit; Darlegung; Arbeitsleistung; Untätigkeit
- BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21
Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - 26 Sa 1151/17
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Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
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- BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
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Subjektives-öffentliches Recht eines Arbeitnehmers auf Wahrung der Sonntagsruhe; ...
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Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen im Transportgewerbe; Urlaubsgeldanspruch ...
Querverweise
Auf § 21 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)