Arbeitszeitgesetz
Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) 1Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 3Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) 1Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 2Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) 1Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 2Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. 3Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Rechtsprechung zu § 6 ArbZG
637 Entscheidungen zu § 6 ArbZG in unserer Datenbank:
- BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 332/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20
Gleichbehandlung bei Nachtarbeit
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20
Gleichbehandlung bei Nachtarbeit
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20
- BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 461/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 10.09.2020 - 16 Sa 45/20
Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der ...
- LAG Niedersachsen, 10.09.2020 - 16 Sa 45/20
- BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 397/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 22.07.2020 - 7 Sa 5/20
Nachtzuschlag - Zuschlagshöhe - Gleichbehandlung - Nachtarbeit - ...
- LAG Hamburg, 22.07.2020 - 7 Sa 5/20
- BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 379/20
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz
Zum selben Verfahren:
- BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19
Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG
§ 6 ArbZG in Nachschlagewerken
- § 6 ArbZG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nachtarbeit
Querverweise
Auf § 6 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Sonderregelungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)