Arbeitszeitgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2) |
(1) 1Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. 2Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. | auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder | |
2. | Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30.07.1996
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.1996 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien | 30.07.1996 |
Rechtsprechung zu § 2 ArbZG
459 Entscheidungen zu § 2 ArbZG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.12.2019 - 5 AZR 579/18
Vergütung von Pausenzeiten im Atommülllager unter Tage
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 3 Sa 43/18
Analoge Gesetzesanwendung - Arbeitszeit - Atommüllendlagerung - ...
- LAG Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 3 Sa 43/18
- LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19
Informationspflicht des Arbeitgebers über Verfall von Urlaubsansprüchen bei ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2019 - 2 Sa 11/18
Ruhepause nach § 4 ArbZG - Schichtunterbrechung - Bundespolizeilicher ...
- LAG Niedersachsen, 20.04.2015 - 12 TaBV 76/14
Betriebsratsarbeit keine Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung
- BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15
- BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14
Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
(Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG im Paketdienst - LKW-Fahrer)
- LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
- LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 485/19
Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller
Zum selben Verfahren:
- ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
Nachtarbeitszuschlag - angemessene Höhe - Zeitungszusteller
- ArbG Paderborn, 29.03.2019 - 3 Ca 1293/18
§ 2 ArbZG in Nachschlagewerken
- § 2 ArbZG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitszeit
Nachtarbeit
Querverweise
Auf § 2 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonderregelungen
- § 21a (Beschäftigung im Straßentransport)