Arbeitszeitgesetz
| Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
1Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 4 ArbZG
498 Entscheidungen zu § 4 ArbZG in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2019 - 2 Sa 11/18
Ruhepause nach § 4 ArbZG - Schichtunterbrechung - Bundespolizeilicher ...
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 - 4 K 2626/16
Einhaltung von Ruhepausen in einer "Einmannfiliale"
- BAG, 21.08.2024 - 5 AZR 266/23
Gesetzliche Ruhepause - Lage - Vergütung
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2023 - 2 Sa 234/22
Vergütung von Pausenzeiten - Tarifauslegung
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2023 - 2 Sa 234/22
- LAG Saarland, 29.11.2023 - 2 Sa 82/21
Klage einer Ärztin auf Vergütung von in einer Betriebsvereinbarung festgelegten ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.02.2025 - 5 AZR 51/24
Vergütung von Pausenzeiten (TV-Ärzte/VKA) - Betriebsvereinbarung über flexible ...
- BAG, 12.02.2025 - 5 AZR 51/24
- LAG Köln, 16.02.2017 - 7 Sa 577/16
Begriff der gesetzlichen Ruhepause i.S. von § 4 ArbZG
Zum selben Verfahren:
- ArbG Aachen, 18.05.2016 - 1 Ca 4379/15
Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gutschrift der pauschal vom Arbeitgeber ...
- ArbG Aachen, 18.05.2016 - 1 Ca 4379/15
- VG Schleswig, 03.09.2026 - 19 A 2/26
- BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12
Pausengewährung - Annahmeverzug
§ 4 ArbZG in Nachschlagewerken
- § 4 ArbZG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittagspause
Querverweise
Auf § 4 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)