Arbeitszeitgesetz
Zweiter Abschnitt - Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten (§§ 3 - 8) |
1Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Rechtsprechung zu § 4 ArbZG
423 Entscheidungen zu § 4 ArbZG in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2019 - 2 Sa 11/18
Ruhepause nach § 4 ArbZG - Schichtunterbrechung - Bundespolizeilicher ...
- LAG Köln, 16.02.2017 - 7 Sa 577/16
Gesetzliche Mindestpause; Arbeitszeitkonto; Pauschalabzug
Zum selben Verfahren:
- ArbG Aachen, 18.05.2016 - 1 Ca 4379/15
Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gutschrift der pauschal vom Arbeitgeber ...
- ArbG Aachen, 18.05.2016 - 1 Ca 4379/15
- BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12
Pausengewährung - Annahmeverzug
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 03.08.2012 - 5 Sa 252/12
Annahmeverzug des Abreitgebers; Begriff der Pause; Darlegungs- und Beweislast für ...
- LAG Köln, 03.08.2012 - 5 Sa 252/12
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 - 4 K 2626/16
Einhaltung von Ruhepausen in einer "Einmannfiliale"
- BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 642/13
Pausengewährung - Annahmeverzug
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 28.11.2012 - 3 Ca 5552/11
Vergütung von Lohndifferenzen und so genannter "Breakstunden" nebst Zuschlägen ...
- LAG Köln, 15.05.2013 - 3 Sa 84/13
Anspruch einer Flugsicherheitskraft auf Vergütung während gesetzlicher Ruhezeiten
- ArbG Köln, 28.11.2012 - 3 Ca 5552/11
- BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 847/13
Pausengewährung - Annahmeverzug - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
§ 4 ArbZG in Nachschlagewerken
- § 4 ArbZG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittagspause
Querverweise
Auf § 4 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)