Arbeitszeitgesetz

   Dritter Abschnitt - Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 9
Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Rechtsprechung zu § 9 ArbZG

184 Entscheidungen zu § 9 ArbZG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 
      Sonn- und Feiertagsruhe
        § 10 (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
        § 11 (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
        § 13 (Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung)
     
      Ausnahmen in besonderen Fällen
        § 14 (Außergewöhnliche Fälle)
        § 15 (Bewilligung, Ermächtigung)
     
      Sonderregelungen
        § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 22 (Bußgeldvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 9 ArbZG:

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