Arbeitszeitgesetz
| Dritter Abschnitt - Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 - 13) |
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 9 ArbZG
208 Entscheidungen zu § 9 ArbZG in unserer Datenbank:
- BAG, 19.08.2025 - 9 AZR 216/24
Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.07.2024 - 10 Sa 1023/23
Arbeitnehmerseitige Klage auf Bezahlung bzw. auf Gutschrift von Stunden und ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.07.2024 - 10 Sa 1023/23
- LAG Hamm, 11.01.2024 - 11 Sa 936/23
Anspruch einer technischen Fachkraft gegen das sie beschäftigende Klinikum auf ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 01.08.2024 - 6 AZR 38/24
Feiertagszuschlag - regelmäßiger Beschäftigungsort
- BAG, 01.08.2024 - 6 AZR 38/24
- BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 641/19
Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 55/19
Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 55/19
- VG Berlin, 01.02.2021 - 4 L 25.21
Valentinstag als außerbetriebliche Sondersituation und die Eigentumslage von ...
- VG Berlin, 10.03.2017 - 14 K 13.15
Pressespiegel dürfen auch an Sonn- und Feiertagen erstellt werden
- VG Berlin, 27.04.2023 - 4 K 311.22
Online-Möbelhaus: Keine Sonntagsarbeit im Kundenservice
- VG Hamburg, 21.08.2024 - 15 K 964/24
Zur Verpflichtung von Arbeitgebern zum Führen und Vorlegen von ...
Querverweise
Auf § 9 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsruhe
- Sonderregelungen
- § 19 (Beschäftigung im öffentlichen Dienst)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 ArbZG:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 2 (Entgeltzahlung an Feiertagen)
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 12 (Besonderer Arbeitnehmerschutz)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- §§ 5 ff.